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11. April 2019 / Neuigkeiten
Kein Steuerabzug bei Online-Werbemaßnahmen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben klargestellt, dass Vergütungen, die ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten erhalten, nicht dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegen (BMF, Schreiben v. 3.4.2019 – IV C 5 – S 2411/11/10002).
Einzelne Finanzämter, so etwa in Bayern, NRW und Rheinland-Pfalz, sind in jüngerer Vergangenheit dazu übergegangen, Onlinemarketing unter Einschaltung ausländischer Unternehmen nicht mehr als Dienstleistung, sondern als „Nutzungsüberlassung von Rechten und ähnlichen Erfahrungen“ i.S.v. § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu deklarieren. Einkünfte daraus wären dann mit einem Steuersatz von 15 % quellensteuerpflichtig i.S. des § 50a EStG. Diese unzutreffende Beurteilung hat das BMF in dem o. g. Schreiben nunmehr korrigiert. Betroffen hiervon sind Entgelte für Werbung bei Anfragen in Online-Suchmaschinen, über Vermittlungsplattformen, für Social-Media-Werbung, Bannerwerbung und vergleichbare sonstige Onlinewerbung und unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen die Vergütung aufgrund des konkreten Vertragsverhältnisses anfällt (z.B. Cost per Click, Cost per Order oder Cost per Mille, Revenue Share).
Quelle: nwb