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17. Januar 2025 / Neuigkeiten

Handelsrechtliche Rechnungslegung von Personenhandelsgesellschaften (IDW RS FAB 7)

Anfang Dezember 2024 hat der FAB des IDW die finale Fassung der neu gefassten IDW Stellungnahme zur handelsrechtlichen Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften (IDW RS FAB 7) verabschiedet. Diese löst die bislang geltende Fassung IDW RS HFA 7 n.F. ab. Die Notwendigkeit einer Überarbeitung ergab sich insbesondere aus dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) und dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), da sich diese in der Zwischenzeit in Kraft getretenen neuen gesetzlichen Regelungen auf die Rechnungslegung von Personenhandelsgesellschaften zum Teil erheblich auswirken.

Im Zusammenhang mit der Option zur Körperschaftsbesteuerung bei Personenhandelsgesellschaften wurden in IDW RS FAB 7 ergänzende Regelungen zu den im Falle einer Optierung zur Körperschaftsbesteuerung geltenden Besonderheiten eingefügt. Hierbei wird insbesondere die Bildung latenter Steuern, die sich bei einer Optierung zur Körperschaftsbesteuerung auf Ebene der Personenhandelsgesellschaft ergeben, dem Grunde, dem Zeitpunkt sowie der Höhe nach thematisiert.

Zudem wurden aber auch weitere von KöMoG und MoPeG unabhängige ergänzende Änderungen und Klarstellungen vorgenommen, bspw. zum Ausscheiden von Gesellschaftern aus der Personenhandelsgesellschaft. Hierbei werden die bisherigen Ausführungen, die sich auf Konstellationen mit Abfindungsbeträgen über dem Buchwert des Kapitalanteils beziehen, nunmehr um Regelungen zu der umgekehrten Situation ergänzt, in der die von der Gesellschaft zu leistende Abfindung den Buchwert des Kapitalkontos des ausscheidenden Gesellschafters unterschreitet.

Weitere Änderungen bzw. Ergänzungen, die im Rahmen der Überarbeitung des IDW RS HFA 7 n.F. vorgenommen wurden, beziehen sich unter anderem auf die Sachwertabfindung ausscheidender Gesellschafter, die Konzerrnrechnungslegungspflicht bei sog. Einheitsgesellschaften und die Eigenkapitaldefinition.

Gegenüber der im Juni 2024 veröffentlichten und zur Diskussion gestellten Entwurfsfassung wurden nur geringfügige materielle Änderungen vorgenommen.

Die finale Fassung von IDW RS FAB 7 ist erstmals auf Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, anzuwenden. Eine freiwillige vorzeitige – aber dann vollumfängliche – Anwendung der Regelungen ist zulässig. Die Veröffentlichung der Stellungnahme erfolgte in IDW Life 1/2025.