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1. August 2022 / Neuigkeiten
Höhe der Säumniszuschläge nicht verfassungsgemäß?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 23.05.2022 – V B 4/22 in einem AdV-Verfahren (Aussetzung der Vollziehung) entschieden, dass bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen bestehen, soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind.
Die Entscheidung basiert auf dem Beschluss des BVerfG vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/17, welcher die Vollverzinsung nach § 233a AO als verfassungswidrig einordnet, sofern diese auf Zeiträume nach dem 01.01.2014 entfällt. Aufgrund einer Fortgeltungsanordnung ist der Zinssatz von 6% p.a. jedoch erst für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 nicht mehr anwendbar. Einschränkend hatte das BVerfG jedoch festgestellt, dass andere Verzinsungstatbestände der AO einer eigenständigen verfassungsrechtlichen Wertung bedürften.
Der BFH begründet die ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge nach § 240 AO mit der diesen in Teilen zuzuweisenden zinsähnlichen Funktion. Denn neben der Funktion des Druckmittels haben die Säumniszuschläge zudem die Funktion einer Gegenleistung oder eines Ausgleichs für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern. Damit schließt sich der V. Senat des BFH der Auffassung des VII. Senats des BFH an (siehe dazu u.a. BFH-Beschluss vom 31.08.2021 – VII B 69/21).
Im Hinblick auf noch nicht rechtskräftige Festsetzungen von Säumniszuschlägen, welche nach dem 31.12.2018 entstanden sind, empfiehlt es sich daher gegebenenfalls Rechtsmittel einzulegen.