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11. April 2022 / Neuigkeiten
EuGH: Strafen bei vertragswidrigem Verhalten sind ggf. umsatzsteuerpflichtig
Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 20.01.2022 (Rs. C-90/20, Apcoa Parking Danmark A/S) eine Vertragsstrafe – das „Kontrollgeld“, das bei vertragswidriger Nutzung eines Parkplatzes geschuldet wurde – als umsatzsteuerbares Entgelt für die Parkplatznutzung beurteilt und sich detailliert zur Abgrenzung von Schadensersatz und Leistungsentgelt geäußert. Nach Auffassung des EuGH ist die Kontrollgebühr als Teil der Gegenleistung (umsatzsteuerlichen Entgeltes) für die Bereitstellung eines Parkplatzes einzuordnen, da sich der Parker durch Nutzung der Stellfläche (auch sofern er vorschriftswidrig geparkt hat) mit den AGB und damit auch mit der Zahlung der Kontrollgebühr einverstanden erklärt hat. Das Gericht bejaht damit einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Parkplatznutzung und der Kontrollgebühr als Entgelt.
Eine generelle Aussage, Strafen seien (nunmehr) Entgelt, kann gleichwohl nicht aus dem Urteil hergeleitet werden. Entscheidend für die Qualifikation einer Strafe als Entgelt ist vielmehr deren wirtschaftlicher Gehalt bzw. deren Zusammenhang zu der zu Grunde liegenden Leistung.
Der Entscheidung des EuGH dürfte, v. a. da sie von der Rechtsprechung des BFH und der Auffassung der Finanzverwaltung abweicht, über den konkreten Urteilsfall hinaus erhebliche Bedeutung zukommen. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf das Urteil reagieren wird. Es könnte daher zukünftig zu einer anderen Beurteilung bspw. von Vertragsstrafen aus Mietverhältnissen, des überhöhten Beförderungsentgelts bei Schwarzfahrten oder des Mindestwertausgleichs bei Leasingverträgen kommen.