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28. September 2021 / Neuigkeiten

Anwendungsfragen zur Vollverzinsung von Steuernachzahlungen

Beschreibung: Das BMF äußert sich in einem Schreiben vom 17.09.2021 zu Anwendungsfragen zur Vollverzinsung nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 08.07.2021. Hiernach ist die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird (Beschluss vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17).

Trotz der festgestellten Verfassungswidrigkeit der Verzinsung nach § 233a AO ab 2014 bleibt das bisherige Recht für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar. Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume sind die Vorschriften dagegen unanwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.07.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Für die Verzinsungszeiträume ab 2014 bis einschließlich 2018 hat das BVerfG dagegen eine Weitergeltungsanordnung getroffen.

Bislang wurden aufgrund des BMF-Schreibens vom 02.05.2019 Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nur vorläufig festgesetzt. Durch das neue BMF-Schreiben vom 17.09.2021 wird diese Verwaltungsanweisung ergänzt:

  • Erstmalige Zinsfestsetzungen von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 sind nach § 165 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 239 Abs. 1 Satz 1 AO auszusetzen, d.h. die Zinsen werden nicht festgesetzt. Die ausgesetzte Zinsfestsetzung wird nachgeholt, soweit und sobald das Gesetz rückwirkend geändert ist. Einsprüche gegen eine Aussetzung der Festsetzung von Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 wird die Finanzverwaltung als unbegründet zurückweisen.
  • Werden Zinsfestsetzungen nach § 164 AO(Vorbehalt der Nachprüfung) oder nach anderen Korrekturvorschriften zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert oder berichtigt, sind für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 nur die betragsmäßig neu festzusetzenden Zinsen auszusetzen.
  • Festsetzungen für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018sind für endgültig zu erklären. Einsprüche für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 wird die Finanzverwaltung als unbegründet zurückweisen.

Link: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2021-09-17-festsetzung-von-zinsen-nach-paragrafen-233a-bis-237-in-verbindung-mit-paragraf-238-absatz-1-satz-1-AO.pdf?__blob=publicationFile&v=1