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4. März 2016 / Neuigkeiten

Abzinsung von Pensionsrückstellungen

Der Deutsche Bundestag hat am 18.2.2016 eine Änderung der Bewertungsvorschriften für Pensionsrückstellungen beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 26.2.2016 zugestimmt; die Verkündung im Bundesgesetzblatt ist für März 2016 vorgesehen. Die Neufassung des § 253 Abs. 2 HGB sieht vor, dass Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden Marktzinssatz abzuzinsen sind, der sich aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren ergibt. Die Regelung soll für Geschäftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2015 enden, darf aber rückwirkend angewendet werden. Sie steht damit wahlweise auch für Abschlüsse zum 31.12.2015 offen. Für 2015 kann daher – bei einer Restlaufzeit von 15 Jahren – ein Zinssatz von 4,30 % statt 3,89 % angewendet werden.

In Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Abzinsung mit dem 10-jährigen Durchschnittszinssatz und dem bisherigen 7-jährigen Durchschnittssatz ist eine Ausschüttungssperre zu beachten, die nicht nur bei der rückwirkenden Anwendung zum 31.12.2015, sondern auch an zukünftigen Abschlussstichtagen zu beachten ist.