Aktuelles

19. Juli 2016 / Neuigkeiten

DRSC: Bekanntmachung von DRÄS 6 und DRÄS 7

Am 21. Juni 2016 sind die Deutschen Rechnungslegungs Änderungs Standards Nr. 6 und Nr. 7 durch das Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Abs. 2 HGB im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden.

Die Änderungen durch DRÄS 6 umfassen folgenden Standards: DRS 3 Segmentberichterstattung, DRS 8 Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss, DRS 9 Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss, DRS 13 Grundsatz der Stetigkeit und Berichtigung von Fehlern, DRS 17 (geändert 2010) Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder, DRS 18 Latente Steuern, DRS 19 Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung des Konsolidierungskreises, DRS 20 Konzernlagebericht und DRS 21 Kapitalflussrechnung.

Gleichzeitig erfolgte eine Aufhebung von DRS 3-10 Segmentberichterstattung von Kreditinstituten und DRS 3-20 Segmentberichterstattung von Versicherungsunternehmen. Branchenspezifische Regelungen, die derzeit in diesen beiden Standards geregelt werden, werden in den DRS 3 verlagert.

Anlass der Überarbeitungen war insbesondere das am 23. Juli 2015 in Kraft getretene Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BilRUG. Die Regelungen des DRÄS 6 sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr.

Mit DRÄS 7 werden die Vorgaben und Empfehlungen des DRS 16 Zwischenberichterstattung an die neue Gesetzeslage (i.W. Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie) angepasst, wonach die Pflicht zur Quartalsberichterstattung weggefallen ist. DRS 16 gilt in der durch DRÄS 7 geänderten Fassung vom 21. April 2016 ab dem Tag der Bekanntmachung des DRÄS 7 im Bundesanzeiger. Er kann in der geänderten Fassung auch rückwirkend auf die Zwischenberichterstattung seit dem 26. November 2015 angewendet werden.

Quelle: WPK