Die Europäische Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (EFRAG) hat zwei neue Entwürfe für Nachhaltigkeitsberichtsstandards veröffentlicht, die sich speziell an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) richten: einen ESRS für gelistete (LSME) und einen für weitere KMU (VSME). Die beiden Standardentwürfe zielen darauf ab, die umfassenden Anforderungen an Nachhaltigkeitsberichte durch Erleichterungen zu vereinfachen und KMU so besser in die Lage zu versetzen, effizienter auf Finanz- und Marktbedürfnisse reagieren zu können. Die öffentliche Konsultationsphase läuft bis zum 21.05.2024.

Die neuen Standardentwürfe,

  • der European Sustainability Reporting Standard (ESRS) für gelistete KMU (ESRS LSME) (LSME = Listed small and medium-sized enterprises) und
  • der freiwillige Standard für nicht gelistete KMU (ESRS VSME) (VSME = Voluntary small and medium-sized enterprises),

sollen eine nachhaltigere Unternehmensführung fördern, die Nachhaltigkeitsberichterstattung der zahlreichen neu berichtspflichtigen KMU harmonisieren und zugleich die Komplexität der Anforderungen und den administrativen Aufwand reduzieren.

Diese speziell auf KMU ausgerichteten Standards adressieren eine bedeutende Entwicklung in der Nachhaltigkeitsberichterstattung: Für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2026, spätestens ab dem 01.01.2028 (opt-out-Möglichkeit) müssen auch kapitalmarktorientierte KMU einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen, der den Anforderungen der CSRD bzw. ESRS entspricht. Diese Verpflichtung betrifft in Deutschland schätzungsweise rd. 140 KMU. Für diese sollen mit dem ESRS LSME Erleichterungen geschaffen werden im Vergleich zu den „full ESRS“ für große Unternehmen. Diese Erleichterungen sollen über die gelisteten KMU hinaus auch für etwa 1.000 kleine und nicht komplexe Kreditinstitute sowie konzerneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gelten, die ebenfalls ab dem 01.01.2026 berichtspflichtig sind. In dem Standardentwurf ESRS LSME wurde die Anzahl der zu berichtenden Datenpunkte im Vergleich zu den vollständigen ESRS um 48 % reduziert.

Auch wenn nicht-kapitalmarktorientierte KMU nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, werden sie in der Praxis dennoch regelmäßig mit entsprechenden Informationsanforderungen konfrontiert (z. B. weil sie Element der Lieferketten von großen Unternehmen sind). Der VSME-Standard soll diesen nicht gelisteten KMU den Einstieg in ein freiwilliges Nachhaltigkeitsreporting erleichtern und gleichzeitig ihre Wettbewerbsfähigkeit stärken. Dieser nicht verpflichtend anzuwendende Standard kann dazu beitragen, die Anzahl individueller Anfragen an nicht berichtspflichtige KMU zu Nachhaltigkeitsinformationen zu reduzieren, was insbesondere bei Kredit- und Auftragsvergaben von Vorteil ist.

Die Kommentierungsphase für beide Standardentwürfe läuft bis zum 21.05.2024. Die EFRAG lädt Stakeholder ein, durch die Beantwortung speziell entwickelter Online-Fragebögen ihr Feedback zu geben. Ziel ist es, die Passgenauigkeit und Anwendbarkeit der geplanten Standards zu evaluieren. Zusätzlich führt die EFRAG während der Konsultationsphase Feldversuche durch, um direktes Feedback zur Machbarkeit und Wirksamkeit der Entwürfe zu erhalten.

Als erfolgreiches Team mit einer ambitionierten Vision fühlt sich die DELTA Revision auch mit dem regionalen Spitzensport verbunden. Wir freuen uns daher sehr den jungen Triathleten Henrik Hamm vom Soprema Team TSV Mannheim bei seinem Vorhaben, der mittelfristigen Eroberung der nationalen und internationalen Spitzenklasse im Triathlon, zu unterstützen.           

Henrik Hamm hat sich bereits in jungen Jahren erfolgreich im Rennradsport behauptet und setzt nun seine Sportkarriere im Triathlon fort. Er genießt dabei u.a. die Unterstützung des ehemaligen Spitzentriathleten und mehrmaligen Ironman-Siegers Timo Bracht und hat in 2023 bereits einige herausragende Erfolge erzielen können.

Besondere Highlights waren dabei die Deutsche-Vizemeisterschaft der Triathlon Mitteldistanz AK 25 beim Indeland Triathlon in Düren sowie Gesamtsieger des Pamina Triathlon (Lauterbourg, Frankreich). Darüber hinaus konnte Henrik auch auf der Laufstrecke glänzen und wurde beim 24. Energie-Südwest-Lauf über 10km in Dammheim mit einer Zeit von unter 34 Minuten Gesamtzweiter.

Lieber Henrik, wir wünschen Dir eine erfolgreiche Saison 2024 und freuen uns sehr, Dich bei der Verwirklichung Deiner Ziele weiter zu unterstützen.

Spannende Einblicke über Henrik’s sportliche Storyline findet Ihr auf Instagram, tiktok oder Strava (@henrikhamm).

Auf dem Kammertag der Steuerberaterkammer Nordbaden wurde Klaus Bertram für sein 25-jähriges Arbeiten als Steuerberater geehrt. Der Kammertag fand am 10.11.2023 in Baden Baden im Kongresshaus statt. Auf dem Foto ist neben Klaus Bertram der Präsident der Steuerberaterkammer Nordbaden, Herr Johannes Hurst, zu sehen.

Am 13.09.2023 hat die Europäische Kommission den Entwurf eines delegierten Rechtsakts zur Änderung der Schwellenwerte in Artikel 3 der EU Bilanzrichtlinie für die Bestimmung der Größenklasse von Kapitalgesellschaften sowie auch die Klassifizierung von Gruppen vorgelegt. Die vorgeschlagenen Anpassungen spiegeln den Wert der kumulierten Inflationsrate seit der letzten Anhebung wider. Unter Berücksichtigung von Rundungseffekten beläuft sich die vorgeschlagene Anhebung für alle Größenklassen auf 25 % mit Ausnahme der Kleinstkapitalgesellschaften, bei denen der Effekt aus dem Aufrunden eine Anpassung um 28,6 % zur Folge hat.

Über die vorgeschlagenen höheren Größenkriterien hinaus soll den EU-Mitgliedstaaten zudem (wie bereits bisher) gestattet werden, über die oben genannten Werte hinausgehende Schwellenwerte für kleine Gesellschaften festzulegen. Diese dürfen jedoch EUR 7.500.000,00 für die Bilanzsumme und EUR 15.000.000,00 für die Umsatzerlöse nicht überschreiten.

Die neuen Größenkriterien sollen gemäß dem Entwurf bereits für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2024 beginnen, anzuwenden sein. Es ist derzeit noch offen, wann und wie der deutsche Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Wahlrechts die konkrete Ausgestaltung der Größenkriterien im HGB anpassen wird.

Ende Mai 2023 hat das IASB Änderungen an IAS 7 und IFRS 7 veröffentlicht. Diese beinhalten zusätzliche Angaben im Zusammenhang mit Lieferketten­­Finanzierungsgeschäften (sog. supplier finance arrangements). Die Zielsetzung der erweiterten Berichtspflichten besteht darin, die Auswirkungen solcher Geschäfte auf die bilanzierten Verbindlichkeiten und die Zahlungsströme des Unternehmens sowie auch die mit den Geschäften verbundenen Liquiditätsrisiken für die Informationsadressaten transparenter darzustellen.

Die verabschiedeten und veröffentlichten Ergänzungen der Berichtspflichten in den Standards zur Kapitalflussrechnung (IAS 7) sowie auch in den Angabepflichten im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten (IFRS 7) sind auf Bedenken von Stakeholdern im Zusammenhang mit Lieferkettenfinanzierungsgeschäften zurückzuführen. Aufgrund von Unternehmensschieflagen und -insolvenzen wurden Bedenken laut, dass die aktuellen Berichtspflichten nicht ausreichend sind, um Investoren eine angemessene Analyse und Einschätzung solcher Geschäfte und ihrer potenziellen Auswirkungen zu ermöglichen. Neben der aktuellen Bedeutung von Lieferkettenfinanzierungsgeschäften für ein Unternehmen soll durch die vorgenommenen Ergänzungen z. B. auch eine Einschätzung der Auswirkungen ermöglicht werden, wenn solche Geschäfte nicht mehr oder nicht mehr im bisherigen Umfang oder zu den entsprechenden Konditionen vom Unternehmen genutzt werden können.

Im Fokus der ergänzenden Berichterstattungspflichten stehen sogenannte Lieferkettenfinanzierungsgeschäfte (supplier finance arrangements). Bei solchen Geschäften wird ein Finanzinstitut in der Geschäftsbeziehung zwischen einem Unternehmen und seinem Lieferanten zwischengeschaltet, um veränderte Zahlungsbedingungen zu erreichen. Während die Lieferung der Waren oder Erbringung von Dienstleistungen nach wie vor unmittelbar vom Lieferanten an das Unternehmen als Kunden erfolgt, werden die vertraglich vereinbarten Zahlungen über das zwischengeschaltete Finanzinstitut abgewickelt. Die Einbeziehung des Finanzinstituts bei der Finanzierung der Lieferkette kann dazu führen, dass das Unternehmen verglichen mit der ursprünglichen Vereinbarung mit dem Lieferanten längere Zahlungsziele in Anspruch nehmen kann oder auch die Lieferantenforderung bereits früher ausgeglichen wird.

Die neuen Berichtspflichten zu Lieferkettenfinanzierungsgeschäften beinhalten unter anderem:

  • die Beschreibung der Vertragsbedingungen solcher Finanzierungsgeschäfte;
  • die Nennung der Bilanzposten und der Buchwerte jeweils zum Periodenbeginn und -ende für solche Geschäfte, einschließlich der gegenüber dem Lieferanten bereits beglichenen Verbindlichkeiten;
  • die Bandbreite von Zahlungsfristen für solche Geschäfte und im Vergleich dazu für sonstige Verbindlichkeiten;
  • Risikokonzentrationen, insbesondere bei Zahlungsdienstleistern.

Die Neuregelungen sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen, zu beachten, wobei insbesondere im ersten Geschäftsjahr verschiedene Erleichterungen vorgesehen sind.

Die Bundesregierung hat am 16.08.2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) beschlossen. Oberstes Ziel ist die Stärkung des deutschen Finanzstandorts durch ein umfangreiches Maßnahmenpaket. Beispielsweise ist geplant, den Kapitalmarktzugang für Start-ups und Wachstumsunternehmen durch die Senkung des Mindestbetrags für die voraussichtliche Marktliquidität bei einem Börsengang von derzeit EUR 1,25 Mio. auf EUR 1 Mio. zu erleichtern. Zudem soll die Finanzmarktaufsicht durch den Abbau von Digitalisierungshemmnissen und die Zulassung einer englischsprachigen Kommunikation weiter modernisiert werden.

Darüber hinaus sind folgende steuerpolitische Anpassungen vorgesehen:

Steuerbefreiung für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

Derzeit ist der Vorteil des Arbeitnehmers aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen in Form von Aktien oder GmbH-Anteilen am Unternehmen des Arbeitgebers steuerfrei, wenn sich dieser insgesamt auf nicht mehr als EUR 1.440 pro Kalenderjahr beläuft (vgl. § 3 Nr. 39 EStG).

Mit Wirkung ab dem Jahr 2024 soll dieser Betrag auf EUR 5.000 angehoben werden. Allerdings sind solche Vermögensbeteiligungen, soweit der Vorteil EUR 2.000 im Kalenderjahr übersteigt, nur dann steuerfrei, wenn die Beteiligungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Damit sind reine Entgeltumwandlungsmodelle und die Umsetzung von Matching-Plänen (Finanzierung der Vermögensbeteiligung durch den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer) nur in begrenztem Umfang möglich.

Die übrigen Anforderungen gem. § 3 Nr. 39 EStG an das Beteiligungsprogramm gelten unverändert fort. Die Steuerfreiheit tritt insbesondere nur dann ein, wenn die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.

Nach geltender Rechtslage können über § 3 Nr. 39 EStG steuerlich begünstigt überlassene Vermögensbeteiligungen vom Arbeitnehmer ohne Verlust der Steuerfreiheit unmittelbar nach der Überlassung veräußert werden, da es keine gesetzlichen Sperr- bzw. Haltefristen gibt. Um dem entgegenzuwirken, sollen die steuerfreien geldwerten Vorteile zukünftig nicht zu den Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns gehören, wenn die Vermögensbeteiligung innerhalb von drei Jahren veräußert oder unentgeltlich auf einen Dritten übertragen wurde (vgl. § 20 Abs. 4b EStG n.F.). Im Ergebnis wird dann Abgeltungsteuer i.H.v. 25 % nicht nur auf einen etwaigen Veräußerungsgewinn, sondern auch auf den bisher steuerfrei belassenen Lohnanteil erhoben.

Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen

Werden einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber (= Kleinstunternehmen sowie kleinere und mittlere Unternehmen (KMU-Unternehmen)) zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Vermögensbeteiligungen in Form von Aktien oder GmbH-Anteilen am Unternehmen des Arbeitgebers unentgeltlich oder verbilligt übertragen, unterliegen die daraus resultierenden geldwerten Vorteile im Zeitpunkt der Übertragung zunächst nicht der Einkommensbesteuerung (vgl. § 19a EStG). Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich bei einer Verfügung (insbesondere beim Verkauf), der Beendigung des Dienstverhältnisses oder spätestens nach zwölf Jahren. Unabhängig von der aufgeschobenen Besteuerung wird der Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG bereits vorab berücksichtigt.

Die Regelungen in § 19a EStG haben das Ziel, KMU-Unternehmen durch Verbesserung der Mitarbeitergewinnung und -bindung zu fördern und zudem die sog. Dry-Income-Problematik für die Arbeitnehmer zu entschärfen. Beides soll mit vorliegendem Gesetzentwurf ausgeweitet werden:

  • Die Förderung kann weiterhin nur gewährt werden, wenn bestimmte Schwellenwerte nicht überschritten wurden. Künftig ist jedoch nicht mehr auf den einfachen, sondern betreffend den Jahresumsatz und die Jahresbilanzsumme auf den doppelten KMU-Schwellenwert und betreffend die Anzahl der beschäftigten Personen auf den vierfachen KMU-Schwellenwert abzustellen. Die Unternehmen dürfen danach bis zu 999 Mitarbeiter beschäftigen und dürfen einen Jahresumsatz von höchstens EUR 100 Mio. oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens EUR 86 Mio. erzielen. Zudem wird die zeitliche Komponente des Schwellenwerts bisher von zwei Jahren auf sieben Jahre erweitert.
  • Der maßgebliche Gründungszeitraum des Unternehmens soll von derzeit zwölf auf künftig zwanzig Jahre vor dem Beteiligungszeitpunkt ausgeweitet werden.
  • Die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Vermögensbeteiligungen soll künftig erst (spätestens) nach zwanzig Jahren erfolgen. Die Verschiebung des Besteuerungszeitpunkts soll auch für Vermögensbeteiligungen gelten, die vor dem Jahr 2024 übertragen werden bzw. wurden. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses und einem damit verbundenen Rückerwerb der Anteile soll für die Besteuerung nur die tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlte Vergütung maßgeblich sein. Dies soll ebenfalls für Vermögensbeteiligungen gelten, die vor dem Jahr 2024 übertragen werden bzw. wurden. In beiden Fällen soll insgesamt keine Besteuerung mehr stattfinden, wenn der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis unwiderruflich erklärt, dass er die Haftung für die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer übernimmt.

Steuerbefreiung für sog. INVEST-Zuschüsse

Aus öffentlichen Kassen gezahlte Zuschüsse für den Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft i.H.v. 20 % der Anschaffungskosten, höchstens EUR 100.000, sind steuerfrei, sofern die gesetzlich definierten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. § 3 Nr. 71 Buchst. a) EStG).

Daneben ist auch der sog. Exit-Zuschuss anlässlich der gewinnbringenden Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft steuerbefreit (vgl. § 3 Nr. 71 Buchst. b) EStG), wenn

  • der Veräußerer eine natürliche Person ist,
  • der veräußerte Anteil frühestens drei Jahre und spätestens zehn Jahre nach Anteilserwerb veräußert wurde,
  • der Veräußerungsgewinn mindestens EUR 2.000 beträgt und
  • der Zuschuss auf 80 % der Anschaffungskosten begrenzt ist.

Es ist vorgesehen, dass bereits für den Veranlagungszeitraum 2023 die Voraussetzungen der Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 71 EStG an jene der mit Wirkung zum 06.02.2023 in Kraft getretenen INVEST-Förderrichtlinie (Förderrichtlinie zur Bezuschussung von Wagniskapital privater Investierender für junge innovative Unternehmen) angepasst werden, sodass insbesondere bzgl. des Erwerbszuschusses die ggf. nicht der Steuerbefreiung unterliegende Lücke wegfällt und bzgl. des Exit-Zuschusses eine Begrenzung auf 25 % der Investitionssumme festgelegt wird.

Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz soll die noch schwach ausgeprägte Aktienkultur in Deutschland weiter gefördert werden. Dabei sind insbesondere die geplanten Neuregelungen zu Mitarbeiterkapital-/Vermögensbeteiligungen sehr erfreulich. Wir werden die weitere Entwicklung des Gesetzesvorhabens beobachten.

Das DRSC hat im Juni 2023 DRÄS 13 verabschiedet, der Änderungen an DRS 20 Konzernlagebericht sowie DRS 21 Kapitalflussrechnung enthält. Diese umfassen sowohl redaktionelle Anpassungen als auch Hinweise zu aufgetretenen Anwenderfragen und Unklarheiten. Der verabschiedete Standard soll zeitnah zur Bekanntmachung an das BMJ weitergeleitet werden.

Der Geltungsbereich der branchenspezifischen Anlagen in DRS 20 und DRS 21 wird auf Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute sowie auf Pensionsfonds ausgedehnt. Diese werden zwar von § 340 HGB bzw. § 341 HGB umfasst und unterliegen somit den branchenspezifischen Anforderungen für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute bzw. Versicherungen. Dennoch wurden sie bislang von den branchenspezifischen Konkretisierungen für die Risikoberichterstattung in den entsprechenden Anlagen zu DRS 20 und DRS 21 nicht erfasst.

Für DRS 21 sind zudem in DRÄS 13 einige inhaltliche Ergänzungen hinsichtlich der Regelungen zur Kapitalflussrechnung enthalten, die sich auf die folgenden Themenbereiche beziehen:

  • Ausweis von Zahlungsströmen im Zusammenhang mit Zuwendungen und Zuschüssen in der Kapitalflussrechnung des Zuschussempfängers bzw. des Zuschussgebers,
  • Auswirkungen von Cash-Pool-Verträgen, insbesondere die Einbeziehung von Cash-Pool-Forderungen oder Cash-Pool-Verbindlichkeiten in den Finanzmittelfonds einschließlich der Frage des Ausweises von Zahlungsströmen aus der Veränderung dieser Forderungen und Verbindlichkeiten, sowie
  • Ausweis von Zahlungsströmen bei Veränderungen des Konsolidierungskreises in Bezug auf den übernommenen bzw. veräußerten Finanzmittelfonds.

Im Vergleich zu E-DRÄS 13 wurden in der nun verabschiedeten Fassung in den einzelnen Regelungen weitere Klarstellungen vorgenommen sowie auch der Begriff der Zahlungsmitteläquivalente in DRS 21 dahingehend geändert, dass das Risiko zukünftiger Wertschwankungen in die Beurteilung von Finanzmitteln einbezogen werden muss. Daher wird statt auf Wertschwankungen nunmehr auf Wertschwankungsrisiken abgestellt.

Die Erstanwendung der Neuregelungen aufgrund des DRÄS 13 ist für nach dem 31.12.2022 beginnende Geschäftsjahre vorgesehen. Eine frühere vollumfängliche Anwendung ist zulässig. Der verabschiedete Standard soll zeitnah zur Bekanntmachung nach § 342 HGB an das BMJ weitergeleitet werden.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) weist aktuell darauf hin, dass die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen durch die prüfenden Dritten aufgrund des erhöhten Antragsaufkommens bis zum 31.8.2023 verlängert wurde.

Sofern im Einzelfall eine Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich ist, kann ebenfalls bis zum 31.8.2023 im digitalen Antragsportal eine Nachfrist bis 31.12.2023 beantragt werden.

Nachdem das Gesetzesvorhaben in der Vergangenheit bereits mehrfach gescheitert war, hat der Bundestages am 11.05.2023 dem Beschlussvorschlag des Vermittlungsausschusses zugestimmt. Am Freitag, den 12.05.2023, hat der Bundesrat dem Hinweisgeberschutzgesetzt (HinSchG) nun zugestimmt.

Ziel des HinSchG ist es, Hinweisgeber, bzw. Whistleblower, umfassend zu schützen. In der nun verabschiedeten Fassung, beinhaltet das Gesetz folgende Bestimmungen:

  • Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern müssen sichere interne Hinweisgebersysteme einrichten und betreiben. Kleinere Unternehmen mit einer Belegschaft zwischen 50 und 249 Mitarbeitern haben bis zum 17. Dezember 2023 Zeit, dies umzusetzen.
  • Whistleblower müssen in der Lage sein, Hinweise auf unterschiedliche Weisen, etwa mündlich, oder schriftlich, abgeben zu können.
  • Anonymen Hinweisen soll nachgegangen werden. Eine Pflicht hierzu besteht jedoch ausdrücklich nicht. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zur bisherigen Form des HinSchG, welches eine entsprechende Verpflichtung enthielt.
  • Innerhalb von sieben Tagen muss die Meldestelle den Hinweisgeber über den Erhalt der Meldung informieren.
  • Innerhalb von drei Monaten muss die Meldestelle den Whistleblower über die getroffenen Maßnahmen aufklären, beispielsweise über eingeleitete interne Compliance-Untersuchungen oder die Weiterleitung einer Meldung an eine zuständige Behörde.
  • Eine externe Meldestelle wird beim Bundesamt für Justiz eingerichtet. Darüber hinaus können die Bundesländer eigene Meldestellen einrichten. Diese externen Meldestellen stehen den internen Meldestellen gleichwertig gegenüber. Whistleblower können also frei wählen, ob sie einen Hinweis an die interne Meldestelle ihres Unternehmens oder die externe Meldestelle senden möchten.
  • Zum Schutz der Whistleblower vor sogenannten Repressalien enthält das Gesetz eine weitreichende Beweislastumkehr: Wenn ein Whistleblower in Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit „benachteiligt“ wird, wird angenommen, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist. Dies muss jedoch durch den Hinweisgeber geltend gemacht werden.
  • Die maximale Höhe der für Verstöße gegen das Gesetz angedrohten Bußgelder wird von 100.000 Euro auf nur noch 50.000 Euro reduziert.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit Urteil vom 09.02.2023 (Az.: III ZR117/20) zur Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens bei der bilanziellen Bewertung einer (möglicherweise) risikobehafteten Forderung geäußert. Dem BGH folgend ist zur Beurteilung der richtigen bilanziellen Bewertung von (möglicherweise) risikobehafteten Forderungen in der Regel die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich, da die Beurteilung zumeist besonderen kaufmännischen und bilanztechnischen Sachverstand voraussetzt.

Ist eine Forderung risikobehaftet, ist dem Risiko bilanziell durch eine Abschreibung (Wertberichtigung) nach § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 253 Abs. 4 HGB Rechnung zu tragen. Diese sogenannten zweifelhaften Forderungen sind mit ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen. Dabei ist der Wert, mit dem die risikobehaftete Forderung realisiert werden kann, heranzuziehen, wobei grundsätzlich auf eine Einzelbewertung der Forderung abzustellen ist. Ein wegen des Ausfallrisikos unter dem Nennbetrag liegender Wert von Geldforderungen kann im Allgemeinen nur im Wege der Schätzung ermittelt werden, wobei regelmäßig auf das kaufmännische Ermessen abgestellt wird. Die Zahlungsfähigkeit und die Zahlungswilligkeit eines Schuldners sind dabei individuell nach dessen Verhältnissen zu ermitteln. Der Schätzung muss jedoch eine objektive Grundlage in den am Abschlussstichtag gegebenen Verhältnissen zugrunde liegen.

Gemäß § 252 Abs. 1 Satz 1 HGB sind bei der Bewertung alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind zu berücksichtigen. Dabei sind auch jene Risiken und Verluste zu berücksichtigen, die zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Abschlusses bekanntgeworden sind (sogenannte wertaufhellende Tatsachen). Der zu berücksichtigende Umstand selbst muss jedoch bereits zum Abschlussstichtag vorliegen. Wertbegründende oder wertbeeinflussende Tatsachen, die erst nach dem Abschlussstichtag entstanden sind, müssen dagegen unberücksichtigt bleiben.

Die Beurteilung einer möglichen Abschreibung einer Forderung und der Umfang der möglichen Abschreibung ist einzelfallspezifisch vorzunehmen und erfordert dem BGH folgend meist besonderen kaufmännischen und bilanztechnischen Sachverstand. Deshalb ist nach Auffassung des BGH im Zivilprozess in der Regel die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der richtigen bilanziellen Bewertung einer (möglicherweise) risikobehafteten Forderung geboten, es sei denn, das Gericht verfügt ausnahmsweise selbst über die notwendige besondere Sachkunde und weist die Parteien zuvor hierauf hin.

In der Praxis bedeutet dies, dass an die bilanzielle Bewertung von ausfallgefährdeten Forderungen hohe Anforderungen zu stellen sind. Regelmäßig wird es hierzu einer Expertise durch einen Sachverständigen, bspw. einen Wirtschaftsprüfer, bedürfen. Mit dem aktuellen Urteil unterstreicht der BGH seine Sichtweise zum Erfordernis eines Sachverständigengutachtens bei der Bewertung risikobehafteter Forderungen. Bereits mit Urteil vom 20.01.2022 (Az.: III ZR 194/19) wies der BGH darauf hin, dass bei der bilanziellen Bewertung einer risikobehafteten Forderung in der Regel die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist. Die Rechtsprechung des BHG lässt damit unzweifelhaft die Notwendigkeit von bilanzieller und bewertungsbasierter Expertise bei der Beurteilung (bilanzieller) Werthaltigkeitsfragen erkennen.